Wenn du bisher dachtest, dass dir und deinem Führerschein unter 1,6 Promille als Ersttäter im Straßenverkehr nichts wirklich passieren kann, dann solltest du diesen Blogbeitrag unbedingt lesen.
Die 0,5 aber auch die 1,6 Promille-Grenze sollte den meisten bekannt sein. Letzte ist sowohl für das Führen eines Pkw als auch auf dem Fahrrad oder E-Scooter schon bei der ersten Auffälligkeit relevant. Es gibt jedoch noch eine Grenze, die viele nicht kennen, und zwar die bei 1,1 Promille.
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus 1966 und 1990
Grundlegend für die Festlegung der sogenannten absoluten Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille, sind zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Bereits am 9. Dezember 1966 wurde entschieden, dass man ab 1,1 Promille fahruntauglich ist. Damals wurde aber noch einen Sicherheitszuschlag von 0,2 auf insgesamt 1,3 Promille berücksichtigt. 1990 wurde dieser Wert dann durch einen Grundwert von 1,0 Promille und einem Sicherheitszuschlag von nur noch 0,1 auf 1,1 Promille bestimmt, ab dem das Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund absoluter Fahruntauglichkeit eine Straftat darstellt.
Uneinheitliche Praxis von Bundesländern
Diese Promillegrenze hat sich der Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg am 15. Januar 2014 zu Herzen genommen und entschieden, dass jedes Alkoholdelikt ab 1,1 Promille, bei dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, Hinweise auf Alkoholmissbrauch nach Paragraph 13 der Fahrerlaubnisverordnung gebe. Bestätigt wurde das zudem durch das Bundesverwaltungsgericht am 24. Juni 2014. Auf diesen Zug sind in der Zeit danach verschiedene Bundesländer wie Bayern, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern aufgesprungen und haben standardmäßig bereits ab 1,1 Promille eine MPU angeordnet.
Änderungen bezüglich Alkoholmissbrauches und MPU Anordnungen
Diese deutschlandweit uneinheitliche Praxis setzte sich bis zum 6. April 2017 fort, als das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig seine Meinung änderte und beschloss, dass unter 1,6 Promille Zusatztatsachen existieren müssten, um von Alkoholmissbrauch ausgehen zu können und folgend eine MPU als Ersttäter anordnen zu dürfen. Die MPU Anordnungen unter 1,6 Promille verschwanden von einem auf den anderen Tag. Im März 2021 änderte sich jedoch wieder alles, indem das Bundesverwaltungsgericht genauer festlegte, was unter Zusatztatsachen genau verstanden wird. Vor allem das Fehlen von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen trotz erheblicher Alkoholisierung, sei eben eine solche Zusatztatsache, die Hinweise auf Alkoholmissbrauch und damit die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gibt.
Kundenbeispiele, die von den Regelungen betroffen waren
Genau so erging es diesen beiden Kunden von uns, wobei einer davon sogar auf einem E-Scooter aufgefallen ist. Dass hier aktuell noch kein Unterschied zwischen Pkw und fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen gemacht wird, erfährst du übrigens auch in diesem Video. Derzeit gibt es aber schon Bemühungen, das zukünftig zu ändern. Zum Beispiel wurde darüber auch in einem Arbeitskreis während des deutschen Verkehrsgerichtstags in Goslar im Januar gesprochen, an dem ich auch teilgenommen habe. Die Führerscheinstellen in Deutschland nutzen aber bereits eifrig die Gesetzesänderung aus dem März 2021, um auch unter 1,6 Promille bei Ersttätern eine MPU anzuordnen. Wer bei der ärztlichen Untersuchung im Anschluss an die Blutentnahme dann noch versucht bei den Koordinationstests besonders gut zu sein und durch das Adrenalin für kurze Zeit sehr wach, klar und aufmerksam ist, schaufelt sich quasi sein eigenes Grab, wenn der Arzt dann, wie in diesen beiden Fällen, das Fehlen von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen dokumentiert.
Besuch uns gerne auf TikTok, Instagram und Facebook, um mehr Informationen zum Thema MPU zu erhalten.