Führerschein zurück ohne MPU durch einen EU-Führerschein aus
dem Ausland, geht sowas? Alles rund um das Thema Führerscheintourismus und die
Gefahren dabei vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis und damit eine Straftat
zu begehen, erfährst du in folgendem Blogbeitrag.
Der sog. Führerscheintourismus erfreut sich seit der
Einführung einer EU-weit einheitlichen Fahrzeug-Klasseneinteilung und der
gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen zwischen EU-Mitgliedsstaaten
seit Januar 1999 großer Beliebtheit. 2013 wurde zusätzlich festgelegt, dass
alle bis dahin ausgehändigte Führerscheine bis zum Jahr 2033 umgetauscht werden
müssen, um eine weitere Vereinheitlichung voranzutreiben. Der EU-Führerschein
war geboren.
Du denkst dir jetzt: “Und, was bringt mir das jetzt
genau, in Deutschland ist mir die Fahrerlaubnis doch entzogen worden und
deshalb darf ich hier grundsätzlich nicht fahren“. Das ist so richtig, und
nicht wenige Kunden sind bei uns in Vorbereitung unter anderem, weil sie
dachten sie dürften z. B. mit einem Führerschein aus Bulgarien hier in
Deutschland einfach so fahren. Schließlich ist es ja ein EU-Führerschein oder?
Das Europaparlament gemeinsam mit dem Europarat hat durch die 2. und 3.
Führerscheinrichtlinie 2006 große Anstrengungen unternommen, um eben diese Art
der Umgehung des inländischen Entzugs der Fahrerlaubnis zu unterbinden.
Hier wurde eigentlich klar und deutlich festgehalten, dass
ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnen
darf, wenn dieser von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt
wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats
eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Dadurch steht deutschen
Behörden doch eigentlich nichts im Weg, aufgrund nationaler Rechtsgrundlage die
Umschreibung eines EU-Führerscheins nicht zu genehmigen. Das war auch so bis
2012. Am 26.04.2012 entschied der Europäische Gerichtshof nämlich, dass eine
solche Fahrerlaubnis weiterhin dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung
unterliege und stützt seine Entscheidung ganz wesentlich auf das Recht der
Freizügigkeit. Der genaue Wortlaut dieser Entscheidung, kann auf den ersten
Blick ein bisschen verwirrend sein, im Grunde ist es aber ganz einfach:
Wenn du deinen Wohnsitz ein halbes Jahr, also mindestens 185
Tage im Ausland gemeldet hattest, in dieser Zeit einen Führerschein in einem
anderen EU-Staat gemacht und das Ausstellungsdatum nicht in eine in Deutschland
verhängte Sperrfrist fällt, während der dir eine Neuerteilung nämlich
grundsätzlich untersagt ist, kannst du mit diesem Führerschein eine
Umschreibung in einen deutschen Führerschein beantragen, wenn du zu dieser Zeit
wieder einen Wohnsitz in Deutschland hast. Die Führerscheinstelle darf, und
darauf hat der EUGH noch mal ausdrücklich hingewiesen, keine deutsche MPU
fordern, da diese Forderung einer Fahrtauglichkeitsprüfung auf einem juristisch
niedrigeren Niveau definiert ist. Man könnte auch einfach sagen, Ober sticht
Unter.
Jetzt kann man natürlich über die EU schimpfen oder man kann
es gut finden, eins ist jedoch klar, mit so einer Umschreibung ist ein
erheblicher Zeit-, Geld- und Nervenaufwand verbunden, der langfristig gesehen
sicher in vielen Fällen in einem erneuten Entzug der Fahrerlaubnis endet. Wir
wollen jetzt auch nicht den Moralapostel spielen, aber einem sollte klar sein,
wer sich einen gefälschten Führerschein mit gefälschtem Aufenthaltstitel
besorgt, begeht gleich mehrere Straftaten, unter anderem Urkundenfälschung,
Besitz von gefälschten Dokumenten und nicht zuletzt vorsätzliches Fahren ohne
Fahrerlaubnis, was wie immer mit hohen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen
geahndet wird und zudem eine nachfolgende MPU sicher nicht leichter macht. Wir empfehlen
die MPU als Chance zu nutzen und sich nicht mit schlechten
Verhaltensgewohnheiten im Kreis zu drehen und am Ende mehr Stress zu haben, als
wenn man die Sache einmal ordentlich mit professioneller Unterstützung angeht.